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Statuten der Fasnachtsgesellschaft Magden FGMName Sitz und ZweckArt. 1Die Fasnachts-Gesellschaft-Magden FGM wurde am 17.11.1984 als politisch und konfessionell neutraler Verein, mit Sitz in Magden, im Sinne von Art. 60 ff des ZGB gegründet. Sie bezweckt die Erhaltung und Förderung der fasnächtlichen Traditionen der “Magdener Fasnacht”. MitgliedschaftArt. 2Die FGM besteht aus folgenden Mitgliederkategorien
Art. 3Die Aktivmitglieder verpflichten sich zur regelmässigen Teilnahme und Mithilfe an den Veranstaltungen und Anlässen des Vereins. Als Aktivmitglied kann durch die GV aufgenommen werden, wer das 18. Altersjahr vollendet hat. Ausnahmen können durch den Vorstand bewilligt werden, sofern die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Art. 4Neumitglieder werden provisorisch durch den Vorstand aufgenommen und an der GV den Mitgliedern vorgestellt. Nach der ersten Fasnacht entscheidet die GV über eine definitive Aufnahme. Art. 5Passivmitglied ist, wer durch den Jahresbeitrag die FGM finanziell unterstützt. Passivmitglieder, die trotz mehrmaliger schriftlicher Mitteilung den Jahresbeitrag nicht bezahlen, werden von der Liste gestrichen. Art. 6Die GV kann aufgrund eines Antrages des Vorstandes oder eines Mitgliedes Passivmitglieder zu Freimitglieder und Aktivmitglieder zu Ehrenmitglieder ernennen, wenn sie sich in besonderer Weise um die FGM verdient gemacht haben. Es gibt auf Grund der Mitgliedsdauer keinen Anspruch auf Ehren- oder Freimitgliedschaft.Art. 7Aktiv- und Passivmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der jeweils an der GV festgesetzt wird. Art. 8Der Austritt aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Art. 9Jedes Aktivmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung
Für einen Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. Art. 10Alle Aktivmitglieder sind verpflichtet, an der GV teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind an die GV einzuladen. Sie haben das Stimm- und Wahlrecht in allen Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich der GV gehören. Art. 11Passiv- und Freimitglieder sind zum Besuch der GV einzuladen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. AktivitätenArt. 12Die Fasnachtsgesellschaft Magden führt alljährlich Anlässe durch, zur Förderung und Erhaltung der Magdener Fasnacht, im Rahmen der Bewilligung durch die Gemeindebehörden. Art. 13Die Fasnachtsgesellschaft Magden führt alljährlich das Höhenfeuer auf Dill (31. Juli) im Rahmen der Bewilligung durch die Gemeindebehörden durch. Art. 14Vereinsreisen und vereinsinterne Veranstaltungen, welche nicht dem Vereinszweck dienen dürfen nach Abzug, der an der GV beschlossene Defizite, nicht zu einem negativen Gesamtergebnis führen. Art. 15Die Vermietung von Zelten und Festartikeln ist ein integrierter Bestandteil der Fasnachtsgesellschaft Magden. Die Erträge und Verbindlichkeiten werden über die Kasse der FGM geregelt. OrganisationArt. 16Organe des Vereins sind
Art. 17Die GV setzt sich aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Die GV findet jährlich im Herbst statt. Die Einberufung geschieht durch den Vorstand und wird mindestens 3 Wochen im Voraus bekannt gegeben. Art. 18Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von 1/5 der Aktivmitglieder beantragt werden. Diese haben das Begehren schriftlich unter Angabe der Traktanden dem Vorstand zu unterbreiten. Die Einberufung geschieht durch den Vorstand und wird mindestens 3 Wochen im Voraus bekannt gegeben Art. 19Anträge an die GV müssen spätestens 10 Tage vorher schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Art. 20Geschäfte der ordentlichen GV sind
Art. 21Der Präsident hat den Vorsitz. Er nimmt an den Wahlen und Abstimmungen nicht teil. Bei Stimmengleichheit steht ihm der Stichentscheid zu. Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel offen durch Handmehr vorgenommen. Auf Antrag von 1/3 der Aktivmitglieder kann geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen werden. Bei den Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache mehr. Art. 22Die Mitgliederversammlung (MV) setzt sich aus Aktivmitgliedern und aktiven Ehrenmitglieder zusammen. Die MV findet nach Einladung des Vorstands statt. An Mitgliederversammlungen können alle Geschäfte behandelt werden, die nicht zwingend der GV vorbehalten sind, insbesondere Jahresprogramm und Budget. Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Art. 23
Die Geschäfte der MV sind
2.1 Wagenbau
VerwaltungDer VorstandArt. 24Dieser besorgt die ganze Verwaltung des Vereins, beschliesst über sämtliche Ausgaben, provisorische Aufnahmen bis zur nächsten GV und über den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorstand wird an der GV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Art. 25Vom Vorstand beschlossene, laufende Ausgaben, die nicht budgetiert sind und den Betrag von Sfr. 500.-- pro Ereignis übersteigen, oder Budgetüberschreitungen von mehr als 5% oder 500.-- sind der MV zur Genehmigung oder Überweisung an die GV vorzulegen. Art. 26Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus
Art 27In Ausnahmesituationen kann sich der Vereinsvorstand wie folgt zusammensetzen
Eine solche Ausnahmeregelung wird durch die GV mit 2/3 aller Anwesenden, Stimmberechtigten beschlossen und dauert längstens bis zur nächsten GV oder einer ausserordentlichen GV. Doppelmandate (a-c) sind nicht zulässig. Art. 28Dringende Geschäfte und Entscheide können durch das Einfache Mehr des Vorstandes erledigt werden, ohne eine Vorstandsitzung einzuberufen. Art. 29Demissionen der Vorstandsmitglieder müssen mindestens einen Monat vor der GV schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden. Aufgaben der VorstandsmitgliederArt. 30
Die RevisorenArt. 31Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und die Geschäftsführung und erstatten zu handen der GV Bericht. Sie haben jederzeit Einsicht in Bücher und Kassa. Anstelle namentlich gewählter Revisoren kann auch eine Eidg. anerkannte Revisionsgesellschaft gewählt werden. FinanzenArt. 32Die finanziellen Erträge bestehen aus
Art. 33Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. SchlussbestimmungenArt. 34Über die totale oder teilweise Revision der Statuten entscheidet die GV. Eine beantragte Änderung muss mit der Einladung zur GV vollständig formuliert werden. Art. 35Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange sich mindestens 5 Mitglieder zu Weiterführung des Vereins mit dem unter Art. 1 erwähnten Zweck verpflichten. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden Art. 36Nach einer eventuellen Auflösung des Vereins gehen Vereinsvermögen und Inventar an die Verwaltung der Gemeinde Magden. Wird innert 10 Jahren ein neuer Verein unter gleichem Namen und mit dem ähnlichem Zweck gegründet, so kann er nach einer Sperrfrist von drei Jahren über das Vermögen und Inventar verfügen, wenn nicht, so fällt das Vermögen und der Erlös aus der Veräusserung des Inventars einer wohltätigen Institution in Magden zu. Art. 37Der Gerichtsstand der Fasnachts-Gesellschaft-Magden ist Rheinfelden Art. 38Diese Statuten wurden an der GV vom 15.10.2010 mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten beschlossen und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom Januar 1985 und deren Revisionen vom 29.9.1989, 08.09.2000 und 15.10.2010. | |
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